Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
§ 3 (1) GKG → Streitwert
Nr. 1700 KV-GKG: Für die Zurückweisung oder Verwerfung einer Anhörungsrüge fällt eine Gebühr an; dies gilt auch, wenn sich die Rüge gegen eine Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren richtet, und unabhängig davon, in welcher Verfahrensart die Gehörsrüge erhoben wurde.1)
Nr. 1826 KV-GKG: Mit der Verwerfung der Rechtsbeschwerde entsteht die Verfahrensgebühr.2)
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