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privatrecht:umfang_des_bereicherungsanspruchs

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Umfang des Bereicherungsanspruchs

§ 818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmt Inhalt und Umfang der Herausgabe- und Wertersatzpflicht im Bereicherungsrecht. Er legt fest, welche Vorteile zu ersetzen sind und wie weit die Haftung reicht. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 818 (1) BGB → Nutzungen und Surrogate
Die Herausgabepflicht umfasst auch gezogene Nutzungen und das, was aufgrund des erlangten Rechts oder als Ersatz für dessen Untergang erworben wird.

§ 818 (2) BGB → Wertersatz bei Unmöglichkeit
Ist die Herausgabe des Erlangten unmöglich oder aus anderem Grund nicht möglich, schuldet der Empfänger den Ersatz des Wertes.

§ 818 (3) BGB → Wegfall der Bereicherung
Die Pflicht zur Herausgabe oder zum Wertersatz entfällt, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

§ 818 (4) BGB → Haftung ab Rechtshängigkeit
Ab Eintritt der Rechtshängigkeit haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften, insbesondere verschärft für Verschlechterung und Untergang.

siehe auch

BGB → Ungerechtfertigte Bereicherung
Regelungen zur Rückabwicklung und Haftung bei ohne Rechtsgrund erlangten Vermögensvorteilen.

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