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privatrecht:schutzrechtsverletzung

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Schutzrechtsverletzung

Zurechnungszusammenhang
Äquivalenztheorie
Täterhaftung
Mittäterhaftung

Ansprüche [→ Anspruch] wegen der Verletzung eines Ausschließlichkeitsrechts [→ Schutzrecht] setzen nach den allgemeinen Grundsätzen voraus, dass ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem als pflichtwidrig geltend gemachten Verhalten (Tun oder Unterlassen) und der Beeinträchtigung des geschützten Rechts vorliegt.1)

Besteht das dem Verletzer vorgeworfene Verhalten in einem Unterlassen, ist zu fragen, ob eine pflichtgemäße Handlung den Eintritt der Rechtsgutsverletzung verhindert hätte.2)

Die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts (beispielsweise des Rechts nach § 72 Abs. 1 UrhG an einem Lichtbild) kann die Vermutung der Wiederholungsgefahr (im Urheberrecht beispielsweise § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG) nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte (hier beispielsweise der Rechte nach § 72 Abs. 1 UrhG an anderen Lichtbildern) begründen, soweit die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern gleichartig sind.3)

Verletzung der Sonderschutzrechte

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - I ZR 61/20 - Die Filsbacher; m.V.a. Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl., Einf. v. § 823 Rn. 2 f.; MünchKomm.BGB/Wagner, 8. Aufl., § 823 Rn. 70
2)
BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - I ZR 61/20 - Die Filsbacher; m.V.a. BGH, NJW 2012, 850 Rn. 10; BeckOGK.BGB/Brand, Stand 1. Februar 2021, § 249 Rn. 213
3)
BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 55/12 - Restwertbörse II
privatrecht/schutzrechtsverletzung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1