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privatrecht:kuendigungsrecht_des_bestellers

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Kündigungsrecht des Bestellers

§ 648 BGB

Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

Die Regelung in § 648 Satz 2 BGB dient dem Zweck, einen ausgewogenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen im Falle einer Kündigung ohne besonderen Grund zu gewährleisten. Zu diesem Interessenausgleich gehört es, den Unternehmer vor Nachteilen aufgrund der Kündigung zu bewahren (BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - VII ZR 154/06, NJW 2007, 3423 Rn. 18). Umgekehrt erschiene es inkonsequent, wenn der Unternehmer aufgrund der Kündigung einen Vorteil erlangen könnte, der ihm bei Erfüllung des Vertrags nicht entstanden wäre.1)

Erspart im Sinne von § 648 Satz 2 BGB sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diejenigen Aufwendungen, die der Unternehmer ohne die Kündigung gehabt hätte und die er infolge der Kündigung nicht mehr tätigen muss.2)

§ 648 S. 2 BGB im Flugrecht

Soweit nichts anderes vereinbart ist3), kann ein Fluggast nach § 648 Satz 1 BGB den Beförderungsvertrag jederzeit kündigen. Die Kündigung hat nach § 648 Satz 2 BGB zur Folge, dass das Luftverkehrsunternehmen als Werkunternehmer zwar berechtigt bleibt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, sich aber dasjenige anrechnen lassen muss, was es infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.4)

Ein Luftverkehrsunternehmen ersparte Aufwendungen gemäß § 648 Satz 2 BGB auch dann anrechnen lassen muss, wenn es sie nicht in die Kalkulation des Endpreises einbezogen hat.5)

Kündigung des Personenbeförderungsvertrags

siehe auch

1)
BGH, Urteil v. 1. August 2023 - X ZR 119/22 ; m.V.a. Staudinger/Peters (2019), BGB, § 648 Rn. 32
2)
BGH, Urteil v. 1. August 2023 - X ZR 119/22 ; m.V.a. BGH, Urteil vom 24. März 2016 - VII ZR 201/15, BGHZ 209, 278 = NJW 2016, 2944 Rn. 26
3)
dazu BGH, Urteil vom 20. März 2018 - X ZR 25/17, NJW 2018, 2039 Rn. 23 ff.
4) , 5)
BGH, Urteil v. 1. August 2023 - X ZR 119/22
privatrecht/kuendigungsrecht_des_bestellers.1692170897.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/08/16 07:28 von mfreund