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Individueller Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr

§ 312g (5) BGB

Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und die Absätze 2 bis 4 finden keine Anwendung, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 findet keine Anwendung, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.

§ 312g (1) BGB → Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr
§ 312g (2) BGB → Informationspflicht im elektronischen Geschäftsverkehr
§ 312g (3) BGB → Buttonlösung
§ 312g (4) BGB → Nichtigkeit eines Vertrages im elektronischen Geschäftsverkehr
§ 312g (6) BGB → Weitergehende Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

Eine ausschließlich individuelle Kommunikation liegt nur vor, wenn die vertragsrelevanten Nachrichten zielgerichtet zwischen den potentiellen Vertragspartnern ausgetauscht werden, ohne dass auf weitere Informationsquellen oder vorformulierte Erklärungen, etwa über verlinkte Webseiten oder standardisierte Online-Formulare, Bezug genommen wird.1)

Standardisierte, automatisierte Online-Prozesse (z. B. E-Mails mit Link auf eine Webseite, vorformulierte Annahmeerklärungen, Checkboxen) stellen keine „ausschließlich individuelle Kommunikation“ dar. Die Ausnahme greift daher nicht; die Gestaltungspflichten (insb. § 312j Abs. 2–4 BGB) sind einzuhalten.2)

siehe auch

1) , 2)
BGH, Urteil vom 09. Oktober 2025 – I ZR 159/24
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