Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.
Bei einem Verstoss gegen § 312j (3) BGB kommt der Vertrag gemäss § 312j (4) BGB nicht zustande; die Unwirksamkeit ist endgültig (nicht schwebend).1)
Ein unwirksamer Vertrag kann durch Bestaetigung gemäss § 141 (1) BGB neu abgeschlossen werden. Zur Vermeidung eines Umgehungsgeschaefts nach § 312m (1) S. 2 BGB muss die Bestaetigung die Anforderungen des § 312j (3) BGB erfuellen (ausdrückliche Bestaetigung der Zahlungspflicht); eine konkludente Erklaerung genügt nicht.2)
Nach Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 3 der RL 2011/83/EU ist der Verbraucher bei Verstoessen gegen die Buttonpflicht nicht gebunden; die weitere Ausgestaltung (endgültige oder schwebende Unwirksamkeit, Bestaetigung) richtet sich nach nationalem Recht.3)
§ 312j BGB → Besondere Pflichten im elektronischen Geschaeftsverkehr gegenüber Verbrauchern
§ 141 BGB → Buergerliches Gesetzbuch
§ 312m BGB → Abweichende Vereinbarungen und Beweislast
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