privatrecht:flugpreis

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 ====== Flugpreis ====== ====== Flugpreis ======
  
-Nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 3) können Luftverkehrsunternehmen der Gemeinschaft ihre Flugpreise und Frachtraten für innergemeinschaftliche Flugdienste grundsätzlich frei festlegen. +Nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 3) können Luftverkehrsunternehmen der Gemeinschaft ihre Flugpreise und Frachtraten für innergemeinschaftliche Flugdienste grundsätzlich frei festlegen.((BGH, Urteil v. 1. August 2023 - X ZR 119/22)) 
-Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung muss bei der Öffentlichkeit zugänglichen Flugpreisen stets der zu zahlende Endpreis ausgewiesen werden.((BGH, Urteil v. 1. August 2023 - X ZR 119/22 ))+ 
 +Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung muss bei der Öffentlichkeit zugänglichen Flugpreisen stets der zu zahlende Endpreis ausgewiesen werden.((BGH, Urteil v. 1. August 2023 - X ZR 119/22))
  
 Nach Satz 3 sind ferner die einzelnen Teilbeträge anzugeben, aus denen sich der Endpreis zusammensetzt, und zwar aufgeschlüsselt nach dem Flugpreis, den Steuern, den Flughafengebühren und den sonstigen Gebühren, Zuschlägen und Nach Satz 3 sind ferner die einzelnen Teilbeträge anzugeben, aus denen sich der Endpreis zusammensetzt, und zwar aufgeschlüsselt nach dem Flugpreis, den Steuern, den Flughafengebühren und den sonstigen Gebühren, Zuschlägen und
-Entgelten. Das Luftfahrtunternehmen darf die genannten Nebenkosten nicht in den Flugpreis einbeziehen. Soweit es sie an den Fluggast weitergibt, muss es sie vielmehr separat als Bestandteil des Endpreises ausweisen.((BGH, Urteil v. 1. August 2023 - X ZR 119/22 ; m.V.a. EuGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - C-290/16, GRUR 2018, 305 = RRa 2017, 225 Rn. 27 ff.))+Entgelten. Das Luftfahrtunternehmen darf die genannten Nebenkosten nicht in den Flugpreis einbeziehen. Soweit es sie an den Fluggast weitergibt, muss es sie vielmehr separat als Bestandteil des Endpreises ausweisen.((BGH, Urteil v. 1. August 2023 - X ZR 119/22; m.V.a. EuGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - C-290/16, GRUR 2018, 305 = RRa 2017, 225 Rn. 27 ff.))
  
 ===== siehe auch ===== ===== siehe auch =====
  
 -> [[Reiserecht]] -> [[Reiserecht]]
privatrecht/flugpreis.1692171104.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/08/16 07:31 von mfreund