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Artikel 13 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung an die Bestimmungsämter.
Artikel 13 (1) PCT → Anforderung eines Exemplars durch Bestimmungsämter
Erklärt, dass Bestimmungsämter das Internationale Büro auffordern können, ihnen ein Exemplar der internationalen Anmeldung zu übermitteln.
Artikel 13 (2) PCT → Übermittlung durch den Anmelder oder das Internationale Büro
Beschreibt die Möglichkeiten des Anmelders und des Internationalen Büros zur Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung an Bestimmungsämter.
PCT, Kapitel I → Internationale Anmeldung und internationale Recherche
Regelt die Einreichung und Bearbeitung internationaler Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen, einschließlich der internationalen Recherche und der Zusammenarbeit der Vertragsstaaten.
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