Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


patentrecht:vorlaeufige_vollstreckbarkeit_des_urteils_im_zwangslizenzverfahren

finanzcheck24.de

Vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils im Zwangslizenzverfahren

§ 85 (6) des Patentgesetzes (PatG) erklärt die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils im Zwangslizenzverfahren.

§ 85 (6) PatG

Das Urteil, durch das die Zwangslizenz zugesprochen wird, kann auf Antrag gegen oder ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Wird das Urteil aufgehoben oder geändert, so ist der Antragsteller zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Antragsgegner durch die Vollstreckung entstanden ist.

siehe auch

§ 85 PatG → Einstweilige Verfügung im Zwangslizenzverfahren
Regelt die Möglichkeit der Erteilung einer einstweiligen Verfügung im Zwangslizenzverfahren.

patentrecht/vorlaeufige_vollstreckbarkeit_des_urteils_im_zwangslizenzverfahren.txt · Zuletzt geändert: von mfreund