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patentrecht:umschreibung_des_patents

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Umschreibung des Patents

§ 30 (3) PatG

Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt im Register eine Änderung in der Person, im Namen oder im Wohnort des Anmelders oder Patentinhabers und seines Vertreters sowie Zustellungsbevollmächtigten, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleibt der frühere Anmelder, Patentinhaber, Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigte nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet. Übernimmt der neu im Register als Anmelder oder als Patentinhaber Eingetragene ein Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, ein Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht oder ein Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof, so ist dafür die Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten nicht erforderlich.

§ 28 DPMAV → Eintragung eines Rechtsübergangs

§ 30 (1) PatG → Patentregister

Wird die Umschreibung eines Patents auf einen anderen Inhaber beantragt, erfordert die Gewährung des rechtlichen Gehörs zunächst die Information des eingetragenen Inhabers über diesen Antrag. Wird dem Umschreibungsantrag - wie im vorliegenden Fall - von der im Register eingetragenen Patentinhaberin widersprochen, erfordert es die Gewährung des rechtlichen Gehörs ebenfalls, dass dem Antragsteller die entsprechenden Schriftsätze der Patentinhaberin zur Kenntnisnahme übermittelt werden. Denn nur so wird der Antragssteller in die Lage versetzt, die Gründe für den Widerspruch prüfen zu können und daraufhin zu entscheiden, ob er an seinem Antrag festhalten bzw. zu den Widerspruchsgründen Stellung nehmen will.1)

Die Patentabteilung ist daher gehalten, den Antragsteller durch Übermittlung der Schriftsätze der Gegenseite über die gegen den Umschreibungsantrag vorgebrachten Widerspruchsgründe zu unterrichten und ihm Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen. Der von der Patentabteilung vertretene Ansatz, die Parteien sollten persönlich miteinander Kontakt aufnehmen, um die Angelegenheit im direkten Austausch der jeweiligen Argumente zu klären, kann die in zweiseitigen Verfahren erforderliche Übermittlung von Eingaben der Gegenseite nicht ersetzen. Ebenso wenig zutreffend ist die von der Patentabteilung vertretene Ansicht, eine Kenntnisnahme der von der Patentinhaberin vorgetragenen Widerspruchsgründe sei im Umschreibungsverfahren lediglich über eine einvernehmliche Akteneinsicht möglich.2)

Die Löschung der zu Recht erfolgten Eintragung im Patentregister kann nach § 30 Abs. 3 Satz 1 PatG nur erfolgen, wenn eine Änderung des Vertreters dem DPMA nachgewiesen wird. Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleibt der frühere Vertreter nach Maßgabe des Patentgesetzes gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG berechtigt und verpflichtet. Ergänzt wird § 30 Abs. 3 Satz 1 PatG durch die Vorschrift des § 25 Abs. 4 PatG [→ Vertretung].

siehe auch

1) , 2)
BPatG, Beschl. v. 6. Juli 2022 - 1 W (pat) 23/22
patentrecht/umschreibung_des_patents.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1