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patentrecht:rechtsschutzinteresse_an_der_nichtigkeitsklage_im_falle_der_widerrechtlichen_entnahme

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 +====== Rechtsschutzinteresse an der Nichtigkeitsklage im Falle der widerrechtlichen Entnahme ======
 +
 +
 +<note>
 +**§ 81 (3) PatG**
 +
 +Im Falle der [[widerrechtliche Entnahme|widerrechtlichen Entnahme]] ist nur der Verletzte zur Erhebung der Klage [-> [[Nichtigkeitsklage]]] berechtigt [-> [[Klageberechtigung im Nichtigkeitsverfahren]]].
 +</note>
 +
 +§ 81 (1) PatG -> [[Nichtigkeitsverfahren]]
 +
 +
 +Hinsichtlich des Nichtigkeitsgrunds der [[widerrechtliche Entnahme|widerrechtlicher Entnahme]] ist nur der Verletzte klagebefugt [-> [[Klageberechtigung im Nichtigkeitsverfahren]]].
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Klageberechtigung im Nichtigkeitsverfahren]]
 +