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patentrecht:beginn_der_beschwerdefrist

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Beginn der Beschwerdefrist

§ 122 (3) PatG

Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

siehe auch

§ 122 PatG → Nichtigkeitsbeschwerde

patentrecht/beginn_der_beschwerdefrist.txt · Zuletzt geändert: 2019/06/28 07:39 (Externe Bearbeitung)