§ 122 (3) des Patentgesetzes (PatG) bestimmt den Beginn der Beschwerdefrist.
Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
§ 122 PatG → Nichtigkeitsbeschwerde
Regelt das Beschwerdeverfahren gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts.
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