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patentrecht:beginn_der_beschwerdefrist

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Beginn der Beschwerdefrist

§ 122 (3) des Patentgesetzes (PatG) bestimmt den Beginn der Beschwerdefrist.

§ 122 (3) PatG

Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

siehe auch

§ 122 PatG → Nichtigkeitsbeschwerde
Regelt das Beschwerdeverfahren gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts.

patentrecht/beginn_der_beschwerdefrist.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/26 08:53 von mfreund