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patentanwaltsordnung:gesetz_ueber_die_taetigkeit_europaeischer_patentanwaelte_in_deutschland

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Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)

§ 13 Abs. 1 Satz 1 EuPAG

Im Patentnichtigkeitsverfahren vor dem Bundesgerichtshof ist eine Prozessvertretung als eines dienstleistenden europäischen Patentanwalts im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 EuPAG nicht zulässig, wenn die Patentanwaltskammer die vor Beginn der Tätigkeit gemäß § 15 Abs. 1 EuPAG zu erstattende Meldung als nicht vollständig beurteilt und deshalb eine Eintragung in das Meldeverzeichnis gemäß § 15 Abs. 4 EuPAG bestandskräftig versagt hat.1)

Dienstleistende europäische Patentanwälte im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 EuPAG dürfen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 EuPAG ihre Tätigkeit erst aufnehmen, nachdem sie eine den Anforderungen dieser Vorschrift genügende Meldung bei der Patentanwaltskammer erstattet haben.2)

siehe auch

§ 5 (1) PatAnwO → Zugang zum Beruf des Patentanwalts

1) , 2)
BGH, Urteil vom 5. Juli 2022 - X ZR 58/20 - Verkehrsraumüberwachung
patentanwaltsordnung/gesetz_ueber_die_taetigkeit_europaeischer_patentanwaelte_in_deutschland.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1