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patentanwaltsordnung:erfolgshonorar

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Erfolgshonorar

§ 43b (1) S. 1 PatAnwO

Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Patentanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

siehe auch

PaO → Patentanwaltsordnung

§ 49b (2) BRAO → Erfolgshonorar (Bundesrechtsanwaltsordnung)

patentanwaltsordnung/erfolgshonorar.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1