§ 83 (3) des MarkenG regelt die Fälle, in denen eine Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht erforderlich ist, insbesondere bei bestimmten Verfahrensmängeln.
§ 83 (3) Nr. 1 MarkenG → Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts
Behandelt die Möglichkeit einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde, wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war.
§ 83 (3) Nr. 2 MarkenG → Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters
Behandelt die Möglichkeit einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde, wenn bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
§ 83 (3) Nr. 3 MarkenG → Versagung des rechtlichen Gehörs
Behandelt die Möglichkeit einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde, wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war.
§ 83 (3) Nr. 4 MarkenG → Fehlende gesetzliche Vertretung
Behandelt die Möglichkeit einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde, wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.
§ 83 (3) Nr. 5 MarkenG → Verletzung der Öffentlichkeit des Verfahrens
Behandelt die Möglichkeit einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde, wenn der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.
§ 83 (3) Nr. 6 MarkenG → Fehlende Begründung des Beschlusses
Behandelt die Möglichkeit einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde, wenn der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Statthaftigkeit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde ergibt sich bereits daraus, dass form- und fristgerecht einer der in § 83 Abs. 3 MarkenG aufgeführten Verfahrensmängel gerügt wird.1)
Für die Statthaftigkeit kommt es nicht darauf an, ob die geltend gemachten Rügen durchgreifen.2)
Das Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde dient nicht der Überprüfung, ob die Entscheidung des Bundespatentgerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerfrei ist.3)
Eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde kann nur auf einen der in § 83 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 MarkenG abschließend aufgeführten Verfahrensmängel gestützt werden; die in § 83 Abs. 2 MarkenG genannten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung, der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung können die Zulässigkeit einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nicht begründen.4)
Die Prüfungsbefugnis des Rechtsbeschwerdegerichts ist auf das Vorliegen der in § 83 Abs. 3 MarkenG aufgeführten Verfahrensmängel beschränkt; zu den Verfahrensvoraussetzungen wie der Partei- oder Prozessfähigkeit zählt diese Aufzählung nicht.5)
Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde ist nicht für Fälle eröffnet, in denen die fehlende Partei- oder Prozessfähigkeit des Gegners oder ein von diesem begangener Prozessbetrug gerügt wird; in solchen Konstellationen sind die Gerichte an die gesetzliche Beschränkung der Rechtsbeschwerdegründe gebunden.6)
Eine fehlende Vollmacht der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin begründet keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 83 Abs. 3 MarkenG.7)
Ein Verstoß gegen das Willkürverbot kann mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 MarkenG nicht gerügt werden.8)
Eine – selbst unterstellte – Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV bildet für sich genommen keinen Grund für die Durchführung eines zulassungsfreien Rechtsbeschwerdeverfahrens nach § 83 Abs. 3 MarkenG.9)
§ 83 MarkenG → Zugelassene und zulassungsfreie Rechtsbeschwerde
Regelt die Bedingungen, unter denen eine Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts beim Bundesgerichtshof eingelegt werden kann.
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