§ 83 (1) des MarkenG erklärt, dass die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof möglich ist, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, und dass sie aufschiebende Wirkung hat.
Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.
§ 83 MarkenG → Zugelassene und zulassungsfreie Rechtsbeschwerde
Regelt die Bedingungen, unter denen eine Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts beim Bundesgerichtshof eingelegt werden kann.
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