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markenrecht:zugelassene_rechtsbeschwerde

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Zugelassene Rechtsbeschwerde

§ 83 (1) des MarkenG erklärt, dass die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof möglich ist, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, und dass sie aufschiebende Wirkung hat.

§ 83 (1) MarkenG

Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.

siehe auch

§ 83 MarkenG → Zugelassene und zulassungsfreie Rechtsbeschwerde
Regelt die Bedingungen, unter denen eine Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts beim Bundesgerichtshof eingelegt werden kann.

markenrecht/zugelassene_rechtsbeschwerde.txt · Zuletzt geändert: von mfreund