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markenrecht:wiedergabe_der_hoermarke_in_einer_notenschrift
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Wiedergabe der Hörmarke in einer Notenschrift

§ 11 (2) MarkenV a.F.

Hörmarken sind in einer üblichen Notenschrift darzustellen. Für die Form der Wiedergabe gilt § 8 Abs. 2 bis 5 entsprechend.

§ 3 (1) MarkenG → Markenfähigkeit, Hörmarken
§ 11 (1) MarkenV → Grafische Wiedergabe der Hörmarke
§ 11 (3), (5) MarkenV → Klangliche Wiedergabe der Hörmarke auf einem Datenträger
§ 11 (4) MarkenV → Beschreibung der Hörmarke

siehe auch

Übergeordnete Seite

§§ 2 - 18 MarkenV → Anmeldungen
Beschreibt die Bestimmungen zur Einreichung und Bearbeitung von Markenanmeldungen.

§§ 2 - 23 MarkenV (Teil 2) → Verfahren bis zur Eintragung
Beschreibt die Prozesse und Anforderungen, die notwendig sind, um eine Marke von der Anmeldung bis zur Eintragung zu begleiten.

MarkenV → Markenverordnung
Die Ausführungsverordnung zum Markengesetz; sie regelt die Einzelheiten zu Anmeldung, Eintragung, Verlängerung und den Verfahren vor dem Amt.

MarkenG → Markengesetz, Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

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