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markenrecht:urkunde_bescheinigungen

Urkunde, Bescheinigungen

MVerordnung zur Ausführung des Markengesetzes Teil 3: Register, Urkunde, Veröffentlichung § 26 Urkunde, Bescheinigungen

§ 26 der Markenverordnung (MarkenV) regelt die Ausstellung von Markenurkunden und Bescheinigungen.

§ 26 MarkenV

Der Inhaber der Marke erhält neben der Urkunde über die Eintragung der Marke in das Register nach § 25 [→ Urkunden] der DPMA-Verordnung eine Bescheinigung über die in das Register eingetragenen Angaben, soweit er hierauf nicht ausdrücklich verzichtet hat.

siehe auch

§§ 24 - 28 MarkenV (Teil 3) → Register, Urkunde, Veröffentlichung
Beschreibt die Führung und den Inhalt des Markenregisters, in das alle eingetragenen Marken aufgenommen werden.

MarkenV → Markenverordnung
Die Ausführungsverordnung zum Markengesetz; sie regelt die Einzelheiten zu Anmeldung, Eintragung, Verlängerung und den Verfahren vor dem Amt.

MarkenG → Markengesetz, Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

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