Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 26 der Markenverordnung (MarkenV) regelt die Ausstellung von Markenurkunden und Bescheinigungen.
Der Inhaber der Marke erhält neben der Urkunde über die Eintragung der Marke in das Register nach § 25 [→ Urkunden] der DPMA-Verordnung eine Bescheinigung über die in das Register eingetragenen Angaben, soweit er hierauf nicht ausdrücklich verzichtet hat.
§§ 24 - 28 MarkenV (Teil 3) → Register, Urkunde, Veröffentlichung
Beschreibt die Führung und den Inhalt des Markenregisters, in das alle eingetragenen Marken aufgenommen werden.
MarkenV → Markenverordnung
Die Ausführungsverordnung zum Markengesetz; sie regelt die Einzelheiten zu Anmeldung, Eintragung, Verlängerung und den Verfahren vor dem Amt.
MarkenG → Markengesetz, Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.
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