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markenrecht:unterrichtung_der_kommission
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Unterrichtung der Kommission

§ 123 MarkenG

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Unionsmarkengerichte erster und zweiter Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte erster und zweiter Instanz mit.

siehe auch

§§ 119 ff MarkenG → Unionsmarken
Regelt den Schutz und die Durchsetzung von Unionsmarken, die innerhalb der Europäischen Union gültig sind.

markenrecht/unterrichtung_der_kommission.txt · Zuletzt geändert: von migration

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