Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 122 des Markengesetzes (MarkenG) bestimmt die Gerichte für Unionsmarkenstreitsachen und ihre Zuständigkeit.
§ 122 (1) MarkenG → Zuständigkeit für Unionsmarkenstreitsachen
Für Klagen nach der Unionsmarkenverordnung sind die Unionsmarkengerichte zuständig.
§ 122 (2) MarkenG → Unionsmarkengericht zweiter Instanz
Zweite Instanz ist das Oberlandesgericht am Sitz des Gerichts erster Instanz.
§ 122 (3) MarkenG → Zuständigkeitskonzentration durch die Länder
Die Landesregierungen können die Streitsachen für mehrere Bezirke zusammenfassen.
§ 122 (4) MarkenG → Länderübergreifende Vereinbarungen
Die Länder können Aufgaben dem Gericht eines anderen Landes übertragen.
§ 122 (5) MarkenG → Entsprechend anwendbare Verfahrensvorschriften
Für das Verfahren gelten § 140 Absatz 4 und § 142 entsprechend.
Unionsmarkengerichte § 122 (2) bis (5) MarkenG → Unionsmarkengerichte
§§ 119 ff MarkenG → Unionsmarken
Regelt den Schutz und die Durchsetzung von Unionsmarken, die innerhalb der Europäischen Union gültig sind.
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