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markenrecht:pruefung_der_zulaessigkeit

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Prüfung der Zulässigkeit

§ 86 des Markengesetzes (MarkenG) beschreibt die Verpflichtung des Bundesgerichtshofs, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde von Amts wegen zu prüfen.

§ 86 MarkenG

Der Bundesgerichtshof hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

siehe auch

MarkenG, Teil 3, Abschnitt 6 → Verfahren vor dem Bundespatentgericht
Regelt die Verfahren vor dem Bundespatentgericht, einschließlich der Beschwerdeverfahren, der Zuständigkeiten und der Möglichkeiten zur Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof.

markenrecht/pruefung_der_zulaessigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2025/05/21 07:54 von mfreund