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dpmav:uebermittlung_durch_telefax
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Übermittlung durch Telefax

DPMAVVerordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt Abschnitt 2: Verfahrensvorschriften § 11 Übermittlung durch Telefax
§Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMAV) Abschnitt 2: Verfahrensvorschriften § 11 Übermittlung durch Telefax Abs. 1
§ 11 (1) DPMAV

Das unterschriebene Original kann auch durch Telefax übermittelt werden.

§Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMAV) Abschnitt 2: Verfahrensvorschriften § 11 Übermittlung durch Telefax Abs. 2
§ 11 (2) DPMAV

Das Deutsche Patent- und Markenamt kann die Wiederholung der Übermittlung durch Telefax oder das Einreichen des Originals verlangen, wenn es begründete Zweifel an der Vollständigkeit der Übermittlung oder der Übereinstimmung des Originals mit dem übermittelten Telefax hat oder wenn die Qualität der Wiedergabe den Anforderungen des Deutschen Patent- und Markenamts nicht entspricht.

siehe auch

DPMAV → DPMAV

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