§ 87 des Markengesetzes (MarkenG) regelt das Verfahren, wenn mehrere Personen an der Rechtsbeschwerde beteiligt sind, einschließlich der Zustellung von Schriftstücken und der Anwendung bestimmter Vorschriften.
§ 87 (1) MarkenG → Zustellung an mehrere Beteiligte
Beschreibt die Anforderungen an die Zustellung der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung an andere Beteiligte und die Einreichung von Erklärungen.
§ 87 (2) MarkenG → Anwendung von § 68 bei Nichtbeteiligung des Präsidenten des DPMA
Erklärt die Anwendung von § 68 Abs. 1, wenn der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts nicht am Verfahren beteiligt ist.
MarkenG, Teil 3, Abschnitt 6 → Verfahren vor dem Bundespatentgericht
Regelt die Verfahren vor dem Bundespatentgericht, einschließlich der Beschwerdeverfahren, der Zuständigkeiten und der Möglichkeiten zur Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof.
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