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markenrecht:kennzeichenverletzung_durch_registrierung_eines_domainnamens

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Kennzeichenverletzung durch Registrierung eines Domainnamens

In der Benutzung eines Domainnamens im geschäftlichen Verkehr kann eine kennzeichenmäßige Verwendung liegen, wenn der Verkehr darin keine bloße Adressbezeichnung, sondern einen Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sieht.1)

Eine markenmäßige Verwendung eines Domainnamens liegt regelmäßig vor, wenn auf der unter dem Domainnamen erreichbaren Internetseite ein elektronischer Verweis (Link) angebracht ist, der zu einem Produktangebot führt.2)

Verwendet ein Nichtberechtigter ein bekanntes Kennzeichen als Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr (Benutzungshandlung), liegt darin eine Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des bekannten Zeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 15 Abs. 3 MarkenG.3)

Unter der Voraussetzung, dass eine Domain Kennzeichnungskraft besitzt, kann sie von einer jüngeren Marke etc. verletzt werden (Sehr schön in: OLG Hamburg GRUR RR 2002/256 '24translate'; LG München I CR 2001/412 'bmw-werkstatt.com').

Ein Inhaber von Marken- oder Kennzeichenrechten kann den Verzicht auf die Registrierung eines prioritätsjüngeren ähnlichen Domain-Namens im Wege des Beseitigungsanspruchs – über die Unterlassung seiner Verwendung für bestimmte Tätigkeitsfelder hinaus – vom Inhaber der Domain nur verlangen, wenn jede Belegung der unter dem Domain-Namen betriebenen Website notwendig die Voraussetzungen einer Kennzeichenverletzung nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 oder 3, 15 Abs. 2 oder 3 MarkenG erfüllt4), wobei es für den weit reichenden Beseitigungsanspruch nicht darauf ankommt, ob eine rechtsverletzende Verwendung nach den Umständen des Falles näher liegt als eine nicht rechtsverletzende.5)

Nicht jede Nutzung einer Domain außerhalb des Anwendungsbereichs des vorrangigen zeichenrechtlichen Schutzes – also außerhalb des geschäftlichen Verkehrs oder für absolut unähnliche Waren oder Dienstleistungen – stellt zwangsläufig eine Namensanmaßung gemäß § 12 BGB dar. Dies ist nur der Fall, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt.6)

Schutzwürdige Interessen können dann berührt sein, wenn die Namensinhaberin durch einen Nichtberechtigten vom Gebrauch des eigenen Namens als Domain ausgeschlossen würde.7)

Konflikte mit später entstandenen Kennzeichenrechten

Ein erst nach der Registrierung des Domainnamens entstehendes Namens- oder Kennzeichenrecht eines Dritten setzt sich nicht ohne weiteres gegenüber dem Nutzungsrecht des Domaininhabers durch.8)

Das hat aber nur zur Folge, dass der Inhaber des später entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts nicht schon allein unter Berufung auf sein Recht dem Inhaber des Domainnamens jedwede Nutzung und das Registrierthalten des Domainnamens untersagen kann, so-lange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Domainname in einer das Recht des Dritten verletzenden Weise verwendet werden soll.9)

Benutzungshandlung

Die Registrierung einer Domain allein stellt grundsätzlich noch keine Benutzungshandlung dar. Dieses jedenfalls dann, wenn eine Homepage noch nicht vorhanden bzw. inhaltsleer ist („Baustelle“), da In diesem Fall nicht gesagt werden kann, zu welchen Zwecken die Registrierung erfolgt Ist. Solche inhaltsleeren Homepages stellen demgemäß grundsätzlich keine rechtsverletzende Benutzung dar, denn der Domainname ist noch keinen konkreten Waren oder Dienstleistungen zugeordnet.10)

Auch ist die Nutzung der Domain zu Zwecken außerhalb einer geschäftlichen Nutzung denkbar. Daher besteht in der Regel auch keine Erstbegehungsgefahr, da es an konkreten Hinweisen mangelt, für welche Waren oder Dienstleistungen die Domain in Zukunft benutzt werden könnte.11)

Eine kennzeichenmäßige Benutzung ist immer schon dann anzunehmen, wenn zu erwarten ist, dass ein nicht unerheblicher Teil der Verkehrskreise in der Bezeichnung ein Unterscheidungsmerkmal gegenüber anderen Waren oder Dienstleistungen erblickt.12) Es genügt insoweit bereits die Möglichkeit eines solchen Verkehrsverständnisses.13)

Bloße Registrierung einer Domain

Aus der Tatsache, dass die Domainnamen von einem kaufmännischen Unternehmen angemeldet worden sind, kann nicht hergeleitet werden, dass bei einer Verwendung der Domainnamen neben dem Handeln im geschäftlichen Verkehr notwendig auch die weiteren Voraussetzungen der § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG erfüllt sind.14)

Der Schutz dieser Kennzeichen setzt voraus, dass der als Verletzer in Anspruch genommene Dritte die verwechslungsfähige Bezeichnung kennzeichenmäßig verwendet.15)

An einer kennzeichenmäßigen Verwendung kann es fehlen, wenn sie vom Verkehr als beschreibende Angabe und nicht als Hinweis auf ein Unternehmen oder auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der im Zusammenhang mit der Bezeichnung angebotenen Produkte verstanden wird.16)

Eine Verwendung der Domain-Namen ist nur dann unzulässig, wenn dabei notwendig auch die weiteren Voraussetzungen des § 15 MarkenG erfüllt sind.17)

Subjektive Tatbestände

Nicht entscheidend für die Annahme eines kennzeichenmäßigen Gebrauchs ist die Frage, ob ein solcher beabsichtigt ist bzw. ob ein Internetauftritt unter der Domain vom Benutzer so verstanden werden wollte. Es kommt vielmehr allein darauf an, wie die Verwendung des Zeichens von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird.18)

Eingriff in den Titelschutz

Eine Verletzung eines Titelrechts nach § 15 Abs. 2 MarkenG scheidet aus, wenn die Registrierung des Domainnamens noch keine Benutzung des Titels im geschäftlichen Verkehr darstellt und eine drohende Benutzung in derselben oder einer ähnlichen Branche nicht feststellbar ist.19)

Passivlegitimation

Ein Problem mit der Passivlegitimation tritt auf, wenn der Inhaber der Domain im Ausland sitzt. Eine Vollstreckung im Inland gegen DENIC20) ist nicht möglich. Die Provider oder Vergabestellen sind nur dann passiv legitimiert, wenn die Rechtsverletzung durch die Domain auch ohne Recherche offenkundig ist (BGH MMR 2001/671 'ambiente.de').  Man muss gegen den Inhaber der Domain vorgehen.

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche

Neben Ansprüchen aus Kennzeichenrecht können wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegeben sein, wenn sie sich gegen ein wettbewerbswidriges Verhalten richten, das als solches nicht Gegenstand der kennzeichenrechtlichen Regelung ist.21)

Verstoß gegen Wettbewerbsrecht durch Registrierung einer Domain

Störerhaftung der DENIC

siehe auch

1)
BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - I ZR 135/06 - ahd.de; m.V.a. BGH GRUR 2005, 871, 873 - Seicom; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Ge-werblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, § 14 MarkenG Rdn. 123; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., nach § 15 Rdn. 80
2)
BGH, Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 155/09 - Sedo
3)
BGH Urteil vom 22.11.2001 - I ZR 138/99 - shell.de
4)
BGH, GRUR 2002, 706 [708] = WRP 2002, 691 – vossius.de; GRUR 2007, 888 = WRP 2007, 1193 [Rn. 13] – Euro Telekom; GRUR 2009, 685 = WRP 2009, 803 [Rn. 36] – ahd.de; GRUR 2010, 235 = WRP 2010, 381 [Rn. 24 ff.] – AIDA/AIDU
5)
OLG Köln, Urteil v. 19.03.2010 - 6 U 180/09 - dsds-news.de; m.V.a. BGH, GRUR 2010, 235 = WRP 2010, 381 [Rn. 26] – AIDA/AIDU
6)
OLG Köln, Urteil v. 19.03.2010 - 6 U 180/09 - dsds-news.de; m.V.a. BGHZ 149, 191 = GRUR 2002, 622 [623] = WRP 2002, 694 – shell.de; BGH, GRUR 2003, 897 [898] = WRP 2003, 1215 – maxem.de; GRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 – mho.de; Senat, GRUR-RR 2006, 370 [372] – Ecolab
7)
OLG Köln, Urteil v. 19.03.2010 - 6 U 180/09 - dsds-news.de; m.V.a. BGH, GRUR 2003, 897 [898 f.] = WRP 2003, 1215 – maxem.de
8)
BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - I ZR 135/06 - ahd.de; m.V.a. BGH GRUR 2008, 1099 Tz. 32 - afilias.de
9)
BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - I ZR 135/06 - ahd.de; m.V.a. BGH, Urt. v. 2.12.2004 - I ZR 207/01, GRUR 2005, 687, 689 = WRP 2005, 893 - weltonline.de
10)
OLG Hamburg, Urteil vom 05.07.2006, Az. - 5 U 87/05; m.V.a. OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.07.05 - 5 U 114/04 - Metrosex
11)
OLG Hamburg, Urteil vom 05.07.2006, Az. - 5 U 87/05; m.V.a. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., Rn. 79, 147 Nach § 15 MarkenG
12)
BGH GRUR 81, 592, 593 - Championne du Monde
13)
BGH GRUR 90, 274, 275 - Klettverschluss
14)
BGH, Urt. v. 13. März 2008 - I ZR 151/05 - Metrosex; m.w.N.
15) , 16)
BGH, Urt. v. 13. März 2008 - I ZR 151/05 - Metrosex, m.w.N.
17)
vgl. BGH, Urt. v. 19. Juli 2007 - I ZR 137/04 - Euro Telekom ; m.V.a. BGH, Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 708 = WRP 2002, 691 - vossius.de
18)
OLG Hamburg, Urteil vom 05.07.2006, Az. - 5 U 87/05
19)
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004, I ZR 207/01 - 'Welt ./. weltonline.de'
20)
Die DENIC eG ist eine eingetragene Genossenschaft. Sie wurde am 17. Dezember 1996 gegründet und am 29. September 1997 ins Genossenschaftsregister eingetragen. Die Mitglieder der DENIC eG sind Internet Service Provider, Kurz ISPs, die ihren Kunden lokale Zugänge zum Internet zur Verfügung stellen. Zu den Aufgaben der DENIC eG gehören der Betrieb des Primary-Nameservers für die Toplevel-Domain 'de', die bundesweite zentrale Registrierung von Domains unterhalb der Toplevel-Domain 'de', die Administration des Internets in Zusammenarbeit mit internationalen Gremien (CENTR, ICANN, CORE) und die Bereitstellung verschiedener Datenbankdienste und Informationen, insbesondere zu rechtlichen Fragen bei der Domainvergabe und –verwaltung.
21)
BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - I ZR 135/06 - ahd.de; m.V.a. BGH, Urt. v. 30.10.2003 - I ZR 236/97, GRUR 2004, 235, 238 = WRP 2004, 360 - Davidoff II, m.w.N.
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