Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Die Führung einer Domain stellt auch eine Wettbewerbshandlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Ziff. 1 UWG dar. Denn die Führung dieser Domain zielt als Werbung darauf ab, den Verkehr für die Inanspruchnahme von Leistungen dieser Kanzlei und ihrer Mitglieder zu gewinnen.1)
Die Reservierung eines Domainnamens zur geschäftlichen Verwertung stellt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs i.S. von § 1 UWG a.F. dar. Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien reicht es aus, dass sie denselben Domainnamen für sich registrieren lassen wollen.2)
Die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name ist nicht generell wettbewerbswidrig.3)
Die Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen und einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens begründen.4)
→ gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG, früher § 4 Nr. 10 UWG)
Solche Umstände liegen nicht schon vor, wenn der Domaininhaber eine Vielzahl von Domainnamen auf sich registrieren lässt, um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, und ein einem dieser Domainnamen entsprechendes Unternehmenskennzeichen eines Dritten erst nach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen wird, wenn für den Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu verwenden.5)
Die Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domain-Name kann sich dann als mißbräuchlich erweisen, z.B. wenn der Anmelder die Verwendung des fraglichen Begriffs durch Dritte dadurch blockiert, daß er gleichzeitig andere Schreibweisen des registrierten Begriffs unter derselben Top-Level-Domain (hier „de“) oder dieselbe Bezeichnung unter anderen Top-Level-Domains für sich registrieren läßt.6)
In diesen Ausnahmefällen kommen Ansprüche aus § 3 und 5 UWG in Frage.
Wer nach dem 01.03.2004 von der neu eröffneten Möglichkeit, Internetdomains mit Umlauten registrieren zu lassen, in der Weise Gebrauch gemacht hat, dass er sich weitere Schreibweisen eines Gattungsbegriffs gesichert hat, behindert dadurch allein nicht wettbewerbswidrig einen Mitbewerber, der denselben Gattungsbegriff ohne Umlautschreibweise als domain nutzt. Selbst wenn es der Beklagten darauf ankam, die Domain „schlüsselbänder.de“ nur deshalb für sich registrieren zu lassen, um zu verhindern, dass die Klägerin diese nutzen kann, vermag dies allein einen Wettbewerbsverstoß nicht zu rechtfertigen.7)
Eine gezielte Behinderung kann auch jenseits des kennzeichenrechtlichen Schutzes in der Registrierung und Nutzung einer Domain liegen, wenn damit unangemessen Kunden eines Mitbewerbers abgefangen werden sollen.8)
Das für sich genommen zulässige Interesse, Kunden auf die eigene Webseite zu leiten, und die für sich genommen zulässige Registrierung und Nutzung einer Domain können in der gebotenen Interessenabwägung zurücktreten. Im Vordergrund steht, dass sich der Verletzer unangemessen zwischen Mitbewerber und dessen Kunden drängt, wenn kein deutlicher Hinweis darauf erfolgt, dass sich der Kunde nicht auf der beabsichtigten Webseite befindet.9)
In die Gesamtabwägung kann einbezogen werden, ob die Anmeldung der Domain ausschließlich dem Zweck dient, ohne ernsthaften eigenen Benutzerwillen andere Namensinhaber zu behindern oder sich die Domain von dem auf ihre Nutzung angewiesenen Namensinhaber abkaufen oder lizenzieren zu lassen. Es kann eine unlautere Behinderung darstellen, wenn eine mit einer Unternehmensbezeichnung verwechslungsfähige Domain allein mit dem Ziel erworben wird, sie dem Unternehmer zum Kauf anzubieten.10)
Als Indizien für die über die bloße Registrierung hinausgehenden Unlauterkeitsumstände kommen in Betracht: vorangegangene Auseinandersetzungen zwischen den Parteien, die etablierte und dem Erwerber bekannte Nutzung einer entsprechenden Domain unter einer anderen Top-Level-Domain durch den Mitbewerber sowie ein Verkaufsangebot, zu dem die sachlich gehaltene Bitte des Mitbewerbers um Einstellung der Weiterleitung keinen Anlass gab.11)
Dass an die Absender fehlgeleiteter Nachrichten automatisiert Fehlermeldungen versandt werden, steht der Feststellung einer Fehlzuordnung nicht entgegen. Solche Meldungen bilden gerade ab, dass der Domainname von den angesprochenen Verkehrskreisen falsch zugeordnet und damit die naheliegende Gefahr des Abwerbens von Kunden begründet wurde.12)
Im Einzelfall kann aber in der Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name eine irreführende Alleinstellungsbehauptung liegen. Eine Irreführung nach § 5 UWG unter dem Gesichtspunkt einer unzutreffenden Alleinstellungsbehauptung kommt dann in Betracht, wenn Internet-Nutzer, die auf die Website im Internet stoßen, annehmen werden, daß es sich bei dem Inhaber der Website um den einzigen oder doch den größten Anbieter handelt, und deswegen nach weiteren Angeboten nicht suchen werden.13)14)
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