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markenrecht:ir:farben_als_unterscheidendes_merkmal

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Farben als unterscheidendes Merkmal

Artikel 3 (3) MMA

Beansprucht der Hinterleger die Farbe als unterscheidendes Merkmal seiner Marke, so ist er verpflichtet:

  1. dies ausdrücklich zu erklären und seiner Hinterlegung einen Vermerk beizufügen, der die beanspruchte Farbe oder Farbenzusammenstellung angibt;
  2. seinem Gesuch farbige Darstellungen der Marke beizulegen, die den Mitteilungen des Internationalen Büros beigefügt werden. Die Anzahl dieser Darstellungen wird durch die Ausführungsordnung bestimmt.

Artikel 3 (1) MMAGesuch um internationale Registrierung
Artikel 3 (2) MMAAngaben durch den Hinterleger
Artikel 3 (4) MMARegistereintragung
Artikel 3 (5) MMAVeröffentlichung

siehe auch

MMA → Madrider Markenabkommen
Internationale Marken → IR-Marken

markenrecht/ir/farben_als_unterscheidendes_merkmal.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1