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Dr. Martin Meggle-Freund

markenrecht:ir:angaben_durch_den_hinterleger

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Angaben durch den Hinterleger

Artikel 3 (2) MMA

Der Hinterleger hat die Waren oder Dienstleistungen, für die der Schutz der Marke beansprucht wird, anzugeben sowie, wenn möglich, die Klasse oder die Klassen entsprechend der Klassifikation, die durch das Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken festgelegt worden ist. Macht der Hinterleger diese Angabe nicht, so ordnet das Internationale Büro die Waren oder Dienstleistungen in die entsprechenden Klassen der erwähnten Klassifikation ein. Die vom Hinterleger angegebene Einordnung unterliegt der Prüfung durch das Internationale Büro, das hierbei im Einvernehmen mit der nationalen Behörde vorgeht. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen der nationalen Behörde und dem Internationalen Büro ist die Ansicht des letzteren maßgebend.

Artikel 3 (1) MMAGesuch um internationale Registrierung
Artikel 3 (3) MMAFarben als unterscheidendes Merkmal
Artikel 3 (4) MMARegistereintragung
Artikel 3 (5) MMAVeröffentlichung

siehe auch

MMA → Madrider Markenabkommen
Internationale Marken → IR-Marken

markenrecht/ir/angaben_durch_den_hinterleger.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1