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Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
§ 140 (2) MarkenG → Markenstreitkammern
§ 140 (3) MarkenG → Einstweilige Verfügung
§ 140 (4) MarkenG → Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts
§ 140 Abs. 3 MarkenG (seit 14. Januar 2019: § 140 Abs. 4 MarkenG)
Zu den Kennzeichenstreitsachen im Sinne des § 140 Abs. 1 MarkenG zählen auch Verfahren der einstweiligen Verfügung, durch die ein Anspruch aus einem der im Markengesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird.1)
§§ 140 - 142 MarkenG (Teil 7) → Verfahren in Kennzeichenstreitsachen
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
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