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markenrecht:kennzeichenstreitsachen

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Kennzeichenstreitsachen

§ 140 (1) MarkenG

Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

§ 140 (2) MarkenG → Markenstreitkammern
§ 140 (3) MarkenG → Einstweilige Verfügung
§ 140 (4) MarkenG → Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts

§ 140 Abs. 3 MarkenG (seit 14. Januar 2019: § 140 Abs. 4 MarkenG)

Zu den Kennzeichenstreitsachen im Sinne des § 140 Abs. 1 MarkenG zählen auch Verfahren der einstweiligen Verfügung, durch die ein Anspruch aus einem der im Markengesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird.1)

siehe auch

§§ 140 - 142 MarkenG (Teil 7) → Verfahren in Kennzeichenstreitsachen
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht

1)
BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 196/10 - Kosten des Patentanwalts III
markenrecht/kennzeichenstreitsachen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1