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Dr. Martin Meggle-Freund

markenrecht:ir:verbandsbildung

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Verbandsbildung

Artikel 1 (1) MMA

Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband für die internationale Registrierung von Marken.

Artikel 1 (2) MMA → Sicherung der Angehörigen der Vertragsländer
Artikel 1 (3) MMA → Ursprungsland

siehe auch

MMA → Madrider Markenabkommen
Internationale Marken → IR-Marken

markenrecht/ir/verbandsbildung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1