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markenrecht:ir:versammlung_des_besonderen_verbands

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Versammlung des besonderen Verbands

Artikel 10 (1) MMA

a) Der besondere Verband hat eine Versammlung, die sich aus den Ländern zusammensetzt, die diese Fassung des Abkommens ratifiziert haben oder ihr beigetreten sind.

b) Die Regierung jedes Landes wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.

c) Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat, mit Ausnahme der Reisekosten und der Aufenthaltsentschädigung für einen Delegierten jedes Mitgliedlandes, die zu Lasten des besonderen Verbandes gehen.

Artikel 10 (2) a) i) MMA

Die Versammlung behandelt alle Fragen betreffend die Erhaltung und die Entwicklung des besonderen Verbandes sowie die Anwendung dieses Abkommens;

Artikel 10 (2) a) ii) MMA

Die Versammlung erteilt dem Internationalen Büro Weisungen für die Vorbereitung der Revisionskonferenzen unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahmen der Länder des besonderen Verbandes, die diese Fassung des Abkommens weder ratifiziert haben noch ihr beigetreten sind;

Artikel 10 (2) a) iii) MMA

Die Versammlung ändert die Ausführungsordnung und setzt die Höhe der in Artikel 8 Absatz (2) [→ Internationale Gebühr] genannten Gebühren und der anderen Gebühren für die internationale Registrierung fest;

Artikel 10 (2) a) iv) MMA

Die Versammlung prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Generaldirektors betreffend den besonderen Verband und erteilt ihm alle zweckdienlichen Weisungen in Fragen, die in die Zuständigkeit des besonderen Verbandes fallen;

Artikel 10 (2) a) v) MMA

Die Versammlung legt das Programm fest, beschließt den Zweijahres-Haushaltsplan des besonderen Verbandes und billigt seine Rechnungsabschlüsse;

Artikel 12 MMAHaushaltsplan des besonderen Verbands

Artikel 10 (2) a) vi) MMA

Die Versammlung beschließt die Finanzvorschriften des besonderen Verbandes;

Artikel 10 (2) a) vii) MMA

Die Versammlung bildet die Sachverständigenausschüsse und Arbeitsgruppen, die sie zur Verwirklichung der Ziele des besonderen Verbandes für zweckdienlich hält;

Artikel 10 (2) a) viii) MMA

Die Versammlung bestimmt, welche Nichtmitgliedländer des besonderen Verbandes, welche zwischenstaatlichen und welche internationalen nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden;

Artikel 10 (2) a) ix) MMA

Die Versammlung beschließt Änderungen der Artikel 10 bis 13;

Artikel 13 (1) MMAVorschläge zur Änderung der Artikel 10, 11 und 12
Artikel 13 (2) MMABeschluss über Änderungen der Artikel 10, 11 und 12
Artikel 13 (3) MMAInkrafttreten von Änderungen der Artikel 10, 11 und 12

Artikel 10 (2) a) x) MMA

Die Versammlung nimmt jede andere Handlung vor, die zur Erreichung der Ziele des besonderen Verbandes geeignet ist;

Artikel 10 (2) a) xi) MMA

Die Versammlung nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die sich aus diesem Abkommen ergeben.

Artikel 10 (2) b) MMA

Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation.

Artikel 10 (3) MMA

a) Jedes Mitgliedland der Versammlung verfügt über eine Stimme.

b) Die Hälfte der Mitgliedländer der Versammlung bildet das Quorum (die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestzahl).

c) Ungeachtet des Buchstaben b) kann die Versammlung Beschlüsse fassen, wenn während einer Tagung die Zahl der vertretenen Länder zwar weniger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der Mitgliedländer der Versammlung beträgt; jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Versammlung nur dann wirksam, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Das Internationale Büro teilt diese Beschlüsse den Mitgliedländern der Versammlung mit, die nicht vertreten waren, und lädt sie ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt der Mitteilung an schriftlich ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntzugeben. Entspricht nach Ablauf der Frist die Zahl der Länder, die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntgegeben haben, mindestens der Zahl der Länder, die für die Erreichung des Quorums während der Tagung gefehlt hatte, so werden die Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist.

d) Vorbehaltlich des Artikels 13 Absatz (2) [→ Beschluss über Änderungen] fasst die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

e) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

f) Ein Delegierter kann nur ein Land vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.

g) Die Länder des besonderen Verbandes, die nicht Mitglied der Versammlung sind, werden zu den Sitzungen der Versammlung als Beobachter zugelassen.

Artikel 10 (4) MMA

a) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle zwei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar, abgesehen von außergewöhnlichen Fällen, zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung der Organisation.

b) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor einmal zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, wenn ein Viertel der Mitgliedländer der Versammlung es verlangt.

c) Die Tagesordnung jeder Tagung wird vom Generaldirektor vorbereitet.

Artikel 10 (5) MMA

Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

siehe auch

MMA → Madrider Markenabkommen
Internationale Marken → IR-Marken

markenrecht/ir/versammlung_des_besonderen_verbands.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1