Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Über mehrere Widersprüche desselben Widersprechenden soll, soweit sachdienlich, gemeinsam entschieden werden.
§ 43 (2) MarkenG → Entscheidung über den Widerspruch
Auch in anderen als in den in Absatz 1 genannten Fällen kann über mehrere Widersprüche gemeinsam entschieden werden.
Eine »gemeinsame« Entscheidung nach § 31 Abs. 2 MarkenV bedeutet, dass, auch soweit über mehrere Widersprüche (mehrerer Widersprechender) entschieden wird, lediglich eine einheitliche, die eine angegriffene Marke betreffende Entscheidung ergeht, ähnlich wie dies im Zivilprozess nach einer Verfahrensverbindung gemäß § 147 ZPO der Fall ist.1)
Eine einheitliche Entscheidung aber kann und muss, um wirksam zu werden, an jeden Beteiligten nur einmal zugestellt werden. Das ist eine verfahrenslogisch zwingende Folge der gemeinsamen Entscheidung im Sinne von § 31 Abs. 2 MarkenV.2)
§ 43 (2) MarkenG → Entscheidung über den Widerspruch
§§ 29 - 32 MarkenV → Widerspruchsverfahren
Behandelt das Verfahren, mit dem Dritte Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke einlegen können.
§§ 29 - 42 MarkenV (Teil 4) → Einzelne Verfahren
Behandelt spezifische Verfahren im Zusammenhang mit Markenrechten.
MarkenV → Markenverordnung
Die Ausführungsverordnung zum Markengesetz; sie regelt die Einzelheiten zu Anmeldung, Eintragung, Verlängerung und den Verfahren vor dem Amt.
MarkenG → Markengesetz, Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de