Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG steht auch der Eintragung einer fremdsprachigen warenbeschreibenden Angabe entgegen, wenn die beteiligten inländischen Verkehrskreise im Stande sind, die beschreibende Bedeutung der Angabe zu erkennen. Als beteiligte Verkehrskreise in diesem Sinne sind nicht stets die Verbraucher in ihrer Gesamtheit maßgeblich; vielmehr kann auch das Verständnis der insbesondere am Handel beteiligten Fachkreise allein ausschlaggebend sein.1)
Der zum englischen Grundwortschatz gehörende Begriff Home mit der Bedeutung Heim oder Wohnung wird vom inländischen Verkehr insbesondere in Wortkombinationen wie Homepage, Homeshopping, Homebanking, Homeoffice oder Homeschooling als Hinweis darauf verstanden, dass die so bezeichneten Waren oder Dienstleistungen für eine Nutzung von zu Hause aus oder im häuslichen Bereich bestimmt sind, und stellt insoweit eine beschreibende Angabe dar.2)
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