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§ 85 des Markengesetzes (MarkenG) legt die formellen Voraussetzungen für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof fest.
§ 85 (1) MarkenG → Einlegung der Rechtsbeschwerde
Beschreibt die Frist und die Form, in der die Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einzulegen ist.
§ 85 (2) MarkenG → Streitwertbegünstigung im Rechtsbeschwerdeverfahren
Erklärt die Anwendung der Bestimmungen über die Streitwertbegünstigung im Rechtsbeschwerdeverfahren.
§ 85 (3) MarkenG → Begründung der Rechtsbeschwerde
Regelt die Frist und die Anforderungen an die Begründung der Rechtsbeschwerde.
§ 85 (4) MarkenG → Inhalt der Rechtsbeschwerdebegründung
Listet die erforderlichen Inhalte der Begründung der Rechtsbeschwerde auf.
§ 85 (5) MarkenG → Vertretung vor dem Bundesgerichtshof
Beschreibt die Anforderungen an die Vertretung der Beteiligten vor dem Bundesgerichtshof und die Erstattung der Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwalts.
MarkenG, Teil 3, Abschnitt 6 → Verfahren vor dem Bundespatentgericht
Regelt die Verfahren vor dem Bundespatentgericht, einschließlich der Beschwerdeverfahren, der Zuständigkeiten und der Möglichkeiten zur Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof..
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