Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 110 Absatz 2 Satz 3 der Unionsmarkenverordnung ist das Bundespatentgericht zuständig. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt.
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§ 119 ff MarkenG → Unionsmarken
Regelt den Schutz und die Durchsetzung von Unionsmarken, die innerhalb der Europäischen Union gültig sind.
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