§ 89 des MarkenG regelt die Form und den Inhalt der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof.
§ 89 (1) MarkenG → Beschlussform der Entscheidung
Beschreibt, dass die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde durch Beschluss erfolgt und ohne mündliche Verhandlung getroffen werden kann.
§ 89 (2) MarkenG → Bindung an tatsächliche Feststellungen
Erklärt, dass der Bundesgerichtshof an die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Beschlusses gebunden ist, es sei denn, es werden zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht.
§ 89 (3) MarkenG → Begründung und Zustellung der Entscheidung
Regelt die Begründung der Entscheidung und deren Zustellung an die Beteiligten.
§ 89 (4) MarkenG → Rückverweisung an das Bundespatentgericht
Beschreibt die Rückverweisung an das Bundespatentgericht im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
MarkenG, Teil 3, Abschnitt 6 → Verfahren vor dem Bundespatentgericht
Regelt die Verfahren vor dem Bundespatentgericht, einschließlich der Beschwerdeverfahren, der Zuständigkeiten und der Möglichkeiten zur Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof.
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