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markenrecht:entscheidung_ueber_die_rechtsbeschwerde

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Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

§ 89 des MarkenG regelt die Form und den Inhalt der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof.

§ 89 (1) MarkenG → Beschlussform der Entscheidung
Beschreibt, dass die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde durch Beschluss erfolgt und ohne mündliche Verhandlung getroffen werden kann.

§ 89 (2) MarkenG → Bindung an tatsächliche Feststellungen
Erklärt, dass der Bundesgerichtshof an die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Beschlusses gebunden ist, es sei denn, es werden zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht.

§ 89 (3) MarkenG → Begründung und Zustellung der Entscheidung
Regelt die Begründung der Entscheidung und deren Zustellung an die Beteiligten.

§ 89 (4) MarkenG → Rückverweisung an das Bundespatentgericht
Beschreibt die Rückverweisung an das Bundespatentgericht im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

siehe auch

MarkenG, Teil 3, Abschnitt 6 → Verfahren vor dem Bundespatentgericht
Regelt die Verfahren vor dem Bundespatentgericht, einschließlich der Beschwerdeverfahren, der Zuständigkeiten und der Möglichkeiten zur Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof.

markenrecht/entscheidung_ueber_die_rechtsbeschwerde.txt · Zuletzt geändert: 2025/05/21 07:58 von mfreund