Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


markenrecht:eintragungsantrag

Eintragungsantrag

§ 47 (1) MarkenV a.F.

Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12) in ihrer jeweils geltenden Fassung muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

§ 47 (2) MarkenV a.F.

In dem Antrag sind anzugeben:

  1. der Name und die Anschrift des Antragstellers im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006,
  2. die Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung,
  3. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
  4. der als geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,
  5. die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,
  6. die Spezifikation nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gemäß Formblatt.

siehe auch

§§ 47 - 49 MarkenV → Eintragungsverfahren
Behandelt das Verfahren zur Eintragung von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen nach der EU-Verordnung.

§§ 47 - 55 MarkenV (Teil 6) → Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

MarkenV → Markenverordnung
Die Ausführungsverordnung zum Markengesetz; sie regelt die Einzelheiten zu Anmeldung, Eintragung, Verlängerung und den Verfahren vor dem Amt.

MarkenG → Markengesetz, Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

markenrecht/eintragungsantrag.txt · Zuletzt geändert: von migration