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markenrecht:einrede_mangelnder_benutzung_entscheidung_ueber_den_widerspruch
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Einrede mangelnder Benutzung Entscheidung über den Widerspruch

§ 43 (1) MarkenG → Nichtbenutzungseinrede
§ 43 (2) MarkenG → Entscheidung über den Widerspruch
§ 43 (3) MarkenG → Aussetzung des Widerspruchsverfahrens
§ 43 (4) MarkenG → Wirkung der Löschung im Widerspruchsverfahren

Im Rahmen des § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG aF ist für die Bestimmung des maßgeblichen Fünfjahreszeitraums nicht auf die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts, sondern auf die Beschwerdeentscheidung des Bundespatentgerichts abzustellen; bei einer mündlichen Verhandlung ist der Verhandlungstermin maßgeblich, im schriftlichen Verfahren der Zeitpunkt der Aufgabe des Beschlusses zur Postabfertigung.1)

Mangels Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung können auf Seiten der Widerspruchsmarke keine Waren beim Warenvergleich berücksichtigt werden (§ 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG a.F.). Der Widerspruch ist in einem solchen Fall insgesamt zurückzuweisen, sodass es auf die Benutzung im wandernden zweiten Benutzungszeitraum nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG a.F. nicht mehr ankommt.2)

Im Rahmen des Waren- und Dienstleistungsvergleichs ist daher auf die Registerlage abzustellen.3)

siehe auch

MarkenG, Teil 3, Abschnitt 1 → Eintragungsverfahren

1)
BGH, Beschluss vom 20. November 2025 – I ZB 30/25 – Hecht H 15
2)
BPatG, Beschluss vom 05. Februar 2026 – Az. 26 W (pat) 1/21
3)
BPatG, Beschluss vom 20. Juli 2026 – Az. 28 W (pat) 543/21
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