§ 43 (1) MarkenG → Nichtbenutzungseinrede
§ 43 (2) MarkenG → Entscheidung über den Widerspruch
§ 43 (3) MarkenG → Aussetzung des Widerspruchsverfahrens
§ 43 (4) MarkenG → Wirkung der Löschung im Widerspruchsverfahren
Im Rahmen des § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG aF ist für die Bestimmung des maßgeblichen Fünfjahreszeitraums nicht auf die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts, sondern auf die Beschwerdeentscheidung des Bundespatentgerichts abzustellen; bei einer mündlichen Verhandlung ist der Verhandlungstermin maßgeblich, im schriftlichen Verfahren der Zeitpunkt der Aufgabe des Beschlusses zur Postabfertigung.1)
Mangels Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung können auf Seiten der Widerspruchsmarke keine Waren beim Warenvergleich berücksichtigt werden (§ 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG a.F.). Der Widerspruch ist in einem solchen Fall insgesamt zurückzuweisen, sodass es auf die Benutzung im wandernden zweiten Benutzungszeitraum nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG a.F. nicht mehr ankommt.2)
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