markenrecht:beteiligtenfaehigkeit

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-Die Beteiligtenfähigkeit [-> [[Verfahrensrecht:Prozessfähigkeit]]] in einem markenrechtlichen Registerverfahren zählt zu den [[Verfahrensrecht:Verfahrensvoraussetzungen]], deren Mangel das Gericht grundsätzlich in jeder Verfahrenslage einschließlich der Rechtsbeschwerdeinstanz in entsprechender Anwendung von § 56 Abs. 1 ZPO [-> [[Verfahrensrecht:Prüfung von Amts wegen]]] von Amts wegen zu berücksichtigen hat.((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 114/17 - Kaffeekapsel II; zur Parteifähigkeit im Zivilprozess vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 13/14, BGHZ 205, 195 [juris Rn. 16] - Tagesschau-App, mwN))+Beteiligtenfähig ist in entsprechender Anwendung von § 50 Abs. 1 ZPO (§ 82 Abs. 1 MarkenG) [-> [[Verfahrensrecht:Parteifähigkeit]]], wer rechtsfähig ist.((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 114/17 - Kaffeekapsel II)) 
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 +Die Beteiligtenfähigkeit in einem markenrechtlichen Registerverfahren zählt zu den [[Verfahrensrecht:Verfahrensvoraussetzungen]], deren Mangel das Gericht grundsätzlich in jeder Verfahrenslage einschließlich der Rechtsbeschwerdeinstanz in entsprechender Anwendung von § 56 Abs. 1 ZPO [-> [[Verfahrensrecht:Prüfung von Amts wegen]]] von Amts wegen zu berücksichtigen hat.((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 114/17 - Kaffeekapsel II; zur Parteifähigkeit im Zivilprozess vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 13/14, BGHZ 205, 195 [juris Rn. 16] - Tagesschau-App, mwN)) 
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 +Verliert der Löschungsantragsteller seine Beteiligtenfähigkeit, ist der [[Löschungsantrag]] als unzulässig zu verwerfen.((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 114/17 - Kaffeekapsel II; m.V.a. BPatG, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 24 W [pat] 59/02, juris Rn. 7; Beschluss vom 19. Juni 2008 - 25 W [pat] 21/06, juris Rn. 12)) Dasselbe gilt, wenn derjenige, der im Hinblick auf eine IR-Marke einen [[.IR:Schutzentziehungsantrag]] stellt, seine Beteiligtenfähigkeit verliert.((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 114/17 - Kaffeekapsel II))  
  
-Verliert der Löschungsantragsteller seine Beteiligtenfähigkeit, ist der Löschungsantrag als unzulässig zu verwerfen.((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 114/17 - Kaffeekapsel II; m.V.a. BPatG, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 24 W [pat] 59/02, juris Rn. 7; Beschluss vom 19. Juni 2008 - 25 W [pat] 21/06, juris Rn. 12)) Dasselbe gilt, wenn derjenige, der im Hinblick auf eine IR-Marke einen Schutzentziehungsantrag stellt, seine Beteiligtenfähigkeit verliert. Beteiligtenfähig ist in entsprechender Anwendung von § 50 Abs. 1 ZPO (§ 82 Abs. 1 MarkenG), wer rechtsfähig ist.((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 114/17 - Kaffeekapsel II)) 
  
  
 ===== siehe auch ===== ===== siehe auch =====
markenrecht/beteiligtenfaehigkeit.1697529852.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/10/17 08:04 von mfreund