Wird eine Marke nur für einen Teil der Waren eines breiten Oberbegriffs im Warenverzeichnis rechtserhaltend benutzt, so ist der Schutzbereich der Marke nicht zwingend auf die tatsächlich benutzten konkreten Waren zu beschränken.
Eine Beschränkung des Schutzbereichs einer Marke auf genau die Waren/Dienstleistungen, für die eine rechtserhaltende Benutzung nachgewiesen werden kann (sog. Minimallösung), wird allgemein als zu eng betrachtet. Andererseits würde es zu einer unangemessenen Ausweitung des Schutzbereichs der älteren Marke führen, wenn das Warenverzeichnis einen weiten Oberbegriff enthält und im Kollisionsfall für die Bemessung des Schutzbereichs von einer fiktiven rechtserhaltenden Benutzung im gesamten weiten Warenbereich ausgegangen wird, obwohl die Marke tatsächlich nur für eine spezielle Ware verwendet wird.
Um die Interessen der Beteiligten angemessen zu berücksichtigen, findet im Widerspruchsverfahren die so genannte „erweiterte Minimallösung“ Anwendung. [→ erweiterte Minimallösung]
Die Umsatzzahlen in eidesstattlichen Versicherungen müssen so aufgeschlüsselt werden, dass sie denjenigen Waren zugeordnet werden können, für die eine funktionsgemäße Markenbenutzung auf der Ware oder deren Verpackung dargelegt ist. Umsatzangaben für weite, breit gefasste eingetragene Warenoberbegriffe genügen nicht. Insbesondere bei größeren Warensortimenten muss eine genaue Differenzierung möglich sein, für welche registrierten Waren oder abgrenzbaren Warenuntergruppen in welchem Umfang und in welchem Zeitraum in welcher Weise die Marke eingesetzt worden ist; globale Umsatzangaben etwa zu Schmuckwaren aus Bernstein können sich auf ganz andere Arten von Schmuckstücken beziehen als diejenigen, bei denen die Ware mit der aufgeprägten oder eingepunzten Marke versehen ist, und sind daher nicht zu berücksichtigen. Für weit gefasste eingetragene Warenoberbegriffe ist eine Konkretisierung auf die tatsächlich von der Benutzung betroffenen Einzelprodukte oder abgrenzbaren Untergruppen erforderlich, während bei abgrenzbaren Untergruppen keine weitere Aufschlüsselung der innerhalb desselben Warenbereichs fallenden Einzelprodukte verlangt wird; eine Anerkennung einer ernsthaften Benutzung für den gesamten Oberbegriff ohne solche Konkretisierung würde die Grundsätze über die Integration überflüssig machen.1)
§ 26 (1) MarkenG → Rechtserhaltende Benutzung
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de