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markenrecht:benutzung
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Benutzung

§ 100 MarkenG

Die Benutzung einer Kollektivmarke durch mindestens eine hierzu befugte Person oder durch den Inhaber der Kollektivmarke gilt als Benutzung im Sinne des § 26 [→ Benutzung der Marke].

§ 100 (1) MarkenG → Schranken des Schutzes (Kollektivmarken)

siehe auch

§§ 97 - 106 MarkenG (Teil 4) → Kollektivmarken

MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

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