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markenrecht:antrag_auf_loeschung_einer_eingetragenen_geografischen_angabe_oder_ursprungsbezeichnung

Antrag auf Löschung einer eingetragenen geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung

MVerordnung zur Ausführung des Markengesetzes Teil 6: Verfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1143 Abschnitt 3: Änderungen der Spezifikation; Löschung; Akteneinsicht § 53 Löschungsantrag

§ 53 der Markenverordnung (MarkenV) regelt die Stellung und Behandlung von Anträgen auf Löschung einer Marke nach EU-Recht.

§ 53 (1) MarkenV

Der Antrag auf Löschung einer eingetragenen geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung nach Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

§ 54 (1) MarkenG → Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse

§ 53 (2) MarkenV a.F.

In dem Antrag sind anzugeben:

  1. die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung, die gelöscht werden soll,
  2. der Name und die Anschrift des Antragstellers,
  3. falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
  4. Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Antragstellers ergibt,

siehe auch

§§ 52 - 55 MarkenV → Änderungen der Spezifikation, Löschung, Akteneinsicht
Beschreibt die Verfahren für die Änderung von Spezifikationen, die Löschung eingetragener geografischer Angaben oder Ursprungsbezeichnungen und die Einsichtnahme in entsprechende Akten.

§§ 47 - 55 MarkenV (Teil 6) → Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

MarkenV → Markenverordnung
Die Ausführungsverordnung zum Markengesetz; sie regelt die Einzelheiten zu Anmeldung, Eintragung, Verlängerung und den Verfahren vor dem Amt.

MarkenG → Markengesetz, Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

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