Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 53 der Markenverordnung (MarkenV) regelt die Stellung und Behandlung von Anträgen auf Löschung einer Marke nach EU-Recht.
Der Antrag auf Löschung einer eingetragenen geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung nach Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
§ 54 (1) MarkenG → Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse
In dem Antrag sind anzugeben:
§§ 52 - 55 MarkenV → Änderungen der Spezifikation, Löschung, Akteneinsicht
Beschreibt die Verfahren für die Änderung von Spezifikationen, die Löschung eingetragener geografischer Angaben oder Ursprungsbezeichnungen und die Einsichtnahme in entsprechende Akten.
§§ 47 - 55 MarkenV (Teil 6) → Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
MarkenV → Markenverordnung
Die Ausführungsverordnung zum Markengesetz; sie regelt die Einzelheiten zu Anmeldung, Eintragung, Verlängerung und den Verfahren vor dem Amt.
MarkenG → Markengesetz, Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.
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