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internetrecht:vertreter_von_nicht_in_der_union_niedergelassenen_verantwortlichen_oder_auftragsverarbeitern

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internetrecht:vertreter_von_nicht_in_der_union_niedergelassenen_verantwortlichen_oder_auftragsverarbeitern [2023/08/10 08:57] – angelegt areicheltinternetrecht:vertreter_von_nicht_in_der_union_niedergelassenen_verantwortlichen_oder_auftragsverarbeitern [2023/08/10 09:00] (aktuell) areichelt
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 **Art. 27 (1) DSGVO** **Art. 27 (1) DSGVO**
  
-In den Fällen gemäß Artikel 3 Absatz 2 benennt der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter schriftlich einen Vertreter in der Union.+In den Fällen gemäß Artikel 3 Absatz 2 [-> [[Räumlicher Anwendungsbereich]]] benennt der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter schriftlich einen Vertreter in der Union.
 </note> </note>
  
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 Die Pflicht gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für Die Pflicht gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für
  
-a) eine Verarbeitung, die gelegentlich erfolgt, nicht die umfangreiche Verarbeitung besonderer Datenkategorien im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 oder die umfangreiche Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des Artikels 10 einschließt und unter Berücksichtigung der Art, der Umstände, des Umfangs und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt, oder+a) eine Verarbeitung, die gelegentlich erfolgt, nicht die umfangreiche Verarbeitung besonderer Datenkategorien im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 [-> [[Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten]] oder die umfangreiche Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des Artikels 10 [-> [[Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten]] einschließt und unter Berücksichtigung der Art, der Umstände, des Umfangs und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten [[privatrecht:natuerliche_person|natürlicher Personen]] führt, oder
  
 b) Behörden oder öffentliche Stellen. b) Behörden oder öffentliche Stellen.
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 **Art. 27 (3) DSGVO** **Art. 27 (3) DSGVO**
  
-Der Vertreter muss in einem der Mitgliedstaaten niedergelassen sein, in denen die betroffenen Personen, deren personenbezogene Daten im Zusammenhang mit den ihnen angebotenen Waren oder Dienstleistungen verarbeitet werden oder deren Verhalten beobachtet wird, sich befinden.+Der Vertreter muss in einem der Mitgliedstaaten niedergelassen sein, in denen die betroffenen Personen, deren [[internetrecht:personenbezogene_daten|personenbezogene Daten]] im Zusammenhang mit den ihnen angebotenen Waren oder Dienstleistungen verarbeitet werden oder deren Verhalten beobachtet wird, sich befinden.
 </note> </note>
  
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 Die Benennung eines Vertreters durch den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter erfolgt unbeschadet etwaiger rechtlicher Schritte gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter selbst. Die Benennung eines Vertreters durch den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter erfolgt unbeschadet etwaiger rechtlicher Schritte gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter selbst.
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- 
  
 ===== siehe auch ===== ===== siehe auch =====
 +
 DSGVO -> [[Datenschutz-Grundverordnung]] DSGVO -> [[Datenschutz-Grundverordnung]]
internetrecht/vertreter_von_nicht_in_der_union_niedergelassenen_verantwortlichen_oder_auftragsverarbeitern.1691657823.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/08/10 08:57 von areichelt