internetrecht:verarbeitung_fuer_die_eine_identifizierung_der_betroffenen_person_nicht_erforderlich_ist

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

internetrecht:verarbeitung_fuer_die_eine_identifizierung_der_betroffenen_person_nicht_erforderlich_ist [2023/07/31 21:06] – angelegt areicheltinternetrecht:verarbeitung_fuer_die_eine_identifizierung_der_betroffenen_person_nicht_erforderlich_ist [2023/08/03 08:11] (aktuell) – [Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist] areichelt
Zeile 10: Zeile 10:
 **Art. 11 (2) DSGVO** **Art. 11 (2) DSGVO**
  
-<sup>1</sup>Kann der Verantwortliche in Fällen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren, so unterrichtet er die betroffene Person hierüber, sofern möglich. <sup>2</sup>In diesen Fällen finden die [[Datenschutz-Grundverordnung|Artikel 15 bis 20]] keine Anwendung, es sei denn, die betroffene Person stellt zur Ausübung ihrer in diesen Artikeln niedergelegten Rechte zusätzliche Informationen bereit, die ihre Identifizierung ermöglichen.+Kann der Verantwortliche in Fällen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren, so unterrichtet er die betroffene Person hierüber, sofern möglich.In diesen Fällen finden die [[Datenschutz-Grundverordnung|Artikel 15 bis 20]] keine Anwendung, es sei denn, die betroffene Person stellt zur Ausübung ihrer in diesen Artikeln niedergelegten Rechte zusätzliche Informationen bereit, die ihre Identifizierung ermöglichen.
 </note> </note>
  
internetrecht/verarbeitung_fuer_die_eine_identifizierung_der_betroffenen_person_nicht_erforderlich_ist.1690837565.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/07/31 21:06 von areichelt