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internetrecht:streitbeilegung_durch_den_ausschuss [2023/08/30 12:52] – angelegt areichelt | internetrecht:streitbeilegung_durch_den_ausschuss [2023/08/30 12:53] (aktuell) – [Streitbeilegung durch den Ausschuss] areichelt | ||
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Um die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung dieser Verordnung in Einzelfällen sicherzustellen, | Um die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung dieser Verordnung in Einzelfällen sicherzustellen, | ||
- | a) wenn eine betroffene Aufsichtsbehörde in einem Fall nach Artikel 60 Absatz 4 einen maßgeblichen und begründeten Einspruch gegen einen Beschlussentwurf der federführenden Aufsichtsbehörde eingelegt hat und sich die federführende Aufsichtsbehörde dem Einspruch nicht angeschlossen hat oder den Einspruch als nicht maßgeblich oder nicht begründet abgelehnt hat. Der verbindliche Beschluss betrifft alle Angelegenheiten, | + | a) wenn eine betroffene Aufsichtsbehörde in einem Fall nach Artikel 60 Absatz 4 [-> [[Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden]]] |
b) wenn es widersprüchliche Standpunkte dazu gibt, welche der betroffenen Aufsichtsbehörden für die Hauptniederlassung zuständig ist, | b) wenn es widersprüchliche Standpunkte dazu gibt, welche der betroffenen Aufsichtsbehörden für die Hauptniederlassung zuständig ist, | ||
- | c) wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde in den in Artikel 64 Absatz 1 genannten Fällen keine Stellungnahme des Ausschusses einholt oder der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 64 nicht folgt. In diesem Fall kann jede betroffene Aufsichtsbehörde oder die Kommission die Angelegenheit dem Ausschuss vorlegen. | + | c) wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde in den in Artikel 64 Absatz 1 [-> [[Stellungnahme des Ausschusses]]] |
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**Art. 65 (6) DSGVO** | **Art. 65 (6) DSGVO** | ||
- | Die federführende Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde, | + | Die federführende Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde, |
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