Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

PatForce

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

internetrecht:stoererhaftung_des_wlan-anschlussinhabers

finanzcheck24.de

Störerhaftung des WLAN-Anschlussinhabers

Prüfungspflichten des WLAN-Anschlussinhabers
Aufsichtspflicht der Eltern bezüglich der Internetnutzung ihrer Kinder
WLAN-Gastzugang
Sekundäre Darlegungslast des WLAN-Anschlussinhabers
Grundrechte des WLAN-Anschlussinhabers
Ersatz der Kosten für die Abmahnung des Anschlussinhabers
Störerhaftung im Verhältnis zu § 8 Abs. 1 TMG

§ 7 (4) TMG → Sperranspruch gegen den Diensteanbieter
§ 8 TMG → Haftungsprivileg des Diensteanbieters

Statt des nach bisheriger Rechtslage möglichen Unterlassungsanspruchs auf Grundlage der Störerhaftung sieht die gleichfalls durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes mit Wirkung vom 13. Oktober 2017 eingefügte Regelung des § 7 Abs. 4 TMG nF einen Anspruch auf Sperrung von Informationen vor [§ 7 (4) TMG → Sperranspruch gegen den Diensteanbieter].

Der an die Stelle des nach den Grundsätzen der Störerhaftung gewährten Unterlassungsanspruchs getretene Anspruch auf Sperrung von Informationen nach § 7 Abs. 4 TMG nF bietet dem Rechtsinhaber bei unionsrechtskonformer Auslegung die Möglichkeit, gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler zu erlangen, durch die verhindert wird, dass deren Dienste von Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.

Der Betreiber eines privaten WLAN-Anschlusses haftet unter der Geltung des § 8 TMG aF für über diesen Anschluss von Dritten begangene Rechtsverletzungen, wenn das WLAN ohne die im privaten Gebrauch verkehrsüblichen und zumutbaren Zugangssicherungen - im Kaufzeitpunkt aktueller Verschlüsselungsstandard sowie die Verwendung eines individuellen, ausreichend langen und sicheren Passworts - betrieben wird.1)

Die dem privaten WLANAnschlussinhaber obliegende Verhaltenspflicht besteht nicht erst, nachdem es durch die unbefugte Nutzung seines Anschlusses zu einer ersten Rechtsverletzung durch Dritte gekommen und diese ihm bekannt geworden ist. Sie besteht vielmehr bereits ab Inbetriebnahme des Anschlusses.2)

Die Gründe, die den Senat bewogen haben, eine Störerhaftung des Plattformbetreibers erst anzunehmen, nachdem er von einer ersten Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat, liegen bei privaten WLAN-Betreibern nicht vor. Bei diesen ist kein Geschäftsmodell betroffen, das durch die Auferlegung präventiver Prüfungspflichten gefährdet wäre. Auf den Zugangsvermittler sind die Haftungsprivilegien nach Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr und § 10 TMG, die im Falle des Host Providers einen weitergehenden Unterlassungsanspruch ausschließen, nicht anwendbar.3)

Hierunter sind der im Kaufzeitpunkt aktuelle Verschlüsselungsstandard sowie die Verwendung eines individuellen, ausreichend langen und sicheren Passworts zu verstehen.4)

Auch im Falle der gewerblichen Bereitstellung eines Internetzugangs über WLAN ist der Betreiber unter der Geltung des § 8 TMG aF zur Abwendung seiner Störerhaftung zur Vornahme entsprechender Sicherheitsvorkehrungen verpflichtet. Diese Verpflichtung entsteht allerdings erst nach Erhalt eines geeigneten Hinweises auf eine Rechtsverletzung. Zwar ist die in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2000/31/EG und § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG vorgesehene Privilegierung des Host Providers auf den Betreiber eines gewerblichen WLAN nicht anwendbar.5)

Die Auferlegung einer anlasslosen Verhaltenspflicht bei Inbetriebnahme - wie der Pflicht zur Verschlüsselung mittels eines Passworts - wäre aber geeignet, das Geschäftsmodell der gewerblichen Bereitstellung von Internetzugängen unverhältnismäßig zu erschweren.6)

Diese Entscheidung ist aber nicht auf die Fallgestaltung übertragbar, bei der der Anschlussinhaber seinen Internetanschluss einem Gast zur Verfügung stellt.7) Die Zumutbarkeit von Sicherungsmaßnahmen folgt im Fall eines ungesicherten WLAN-Anschlusses daraus, dass es regelmäßig im wohlverstandenen eigenen Interesse des Anschlussinhabers liegt, seine Daten vor unberechtigtem Eingriff von außen zu schützen.8) Zudem geht von einer unkontrollierten Eröffnung eines Zugangs zum Internet regelmäßig eine wesentlich größere Gefahr für Urheberrechtsverletzungen aus, als von der Überlassung des Anschlusses zur Nutzung durch Gäste, Besucher und Mitbewohner.9)

Die Annahme der täterschaftlichen Haftung des Anschlussinhabers kommt erst in Betracht, wenn der Anschlussinhaber der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Nutzung des Anschlusses durch Dritte nicht genügt. Hingegen besteht keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist. Dies kommt nur in Betracht, wenn für die Täterschaft des Anschlussinhabers der Beweis des ersten Anscheins (→ Anscheinsbeweis) spricht. Für die Anwendung der Regeln über den Anscheinsbeweis ist im Falle der Urheberrechtsverletzung durch die Nutzung eines Internetanschlusses aber nicht ohne weiteres aufgrund der Inhaberschaft am Anschluss Raum.10)

Für die Annahme, der Inhaber eines Internetanschlusses sei ohne das Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig der Täter einer mittels dieses Anschlusses begangenen Urheberrechtsverletzung, fehlt es an einer hinreichenden Typizität des Geschehensablaufs. Angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass der Anschlussinhaber Dritten Zugriff auf seinen Anschluss einräumt, besteht für die Annahme der Täterschaft des Anschlussinhabers keine hinreichend große Wahrscheinlichkeit. Da es sich bei der Nutzung des Anschlusses um Interna des Anschlussinhabers handelt, von denen der Urheberrechtsberechtigte im Regelfall keine Kenntnis hat, obliegt dem Anschlussinhaber insoweit allerdings eine sekundäre Darlegungslast [→ Sekundäre Darlegungslast des WLAN-Anschlussinhabers].11)

Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen.12)

Der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses ist adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen, die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses begehen. Auch privaten Anschlussinhabern obliegen insoweit Prüfungspflichten, deren Verletzung zu einer Störerhaftung führt.13)

Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.14)

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.15)

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet.16)

Die dem privaten WLAN-Anschlussinhaber obliegende Verhaltenspflicht besteht nicht erst, nachdem es durch die unbefugte Nutzung seines Anschlusses zu einer ersten Rechtsverletzung durch Dritte gekommen und diese ihm bekannt geworden ist. Sie besteht vielmehr bereits ab Inbetriebnahme des Anschlusses. Die Gründe, die den Senat bewogen haben, eine Störerhaftung des Plattformbetreibers erst anzunehmen, nachdem er von einer ersten Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat17), liegen bei privaten WLAN-Anschlussbetreibern nicht vor. Es geht hier nicht um ein Geschäftsmodell, das durch die Auferlegung präventiver Prüfungspflichten gefährdet wäre.18)

Auf den Zugangsvermittler sind die Haftungsprivilegien nach § 10 TMG und Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, die im Falle des Host Providers einen weitergehenden Unterlassungsanspruch ausschließen, nicht anwendbar.19)Störerhaftung im Verhältnis zu § 8 Abs. 1 TMG

Auch im Falle der gewerblichen Bereitstellung eines Internetzugangs über WLAN ist der Betreiber zur Abwendung seiner Störerhaftung zur Vornahme entsprechender Sicherheitsvorkehrungen verpflichtet. Diese Verpflichtung entsteht allerdings erst nach Erhalt eines geeigneten Hinweises auf eine Rechtsverletzung.20)

Zwar ist die in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2000/31/EG und § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG vorgesehene Privilegierung des Host Providers auf den Betreiber eines gewerblichen WLAN nicht anwendbar21). Die Auferlegung einer anlasslosen Verhaltenspflicht bei Inbetriebnahme - hier: der Pflicht zur Verschlüsselung mittels eines Passworts - wäre aber geeignet, das Geschäftsmodell der gewerblichen Bereitstellung von Internetzugängen unverhältnismäßig zu erschweren22).23)

Die Anforderungen an die Qualität des eine Verhaltenspflicht begründenden Hinweises auf eine Rechtsverletzung hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Wird der Zugangsvermittler in Anspruch genommen, weil er die Verbindung zu einer Internetseite herstellt, die über elektronische Verweise das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Werke mittels Filesharing ermöglicht, so ist dem Hinweiserfordernis jedenfalls Genüge getan, wenn die Internetseite und das betroffene Werk angegeben werden24). Beanstandet der Rechtsinhaber - wie im Streitfall -, dass über den Internetanschluss des Zugangsvermittlers Rechtsverletzungen im Wege des Filesharing begangen werden, so reicht es für die Begründung einer Verhaltenspflicht aus, wenn der Betreiber zuvor darauf hingewiesen worden ist, dass sein Anschluss (überhaupt) für rechtsverletzende Handlungen dieser Art genutzt worden ist. Der Annahme einer Störerhaftung steht nicht entgegen, dass das im Hinweis benannte Werk nicht mit dem von der erneuten Rechtsverletzung betroffenen Werk identisch ist. Die dem Anschlussinhaber zur Verfügung stehende Maßnahme des Passwortschutzes ist inhaltlich und technisch nicht auf ein bestimmtes Schutzrecht ausgerichtet, sondern dient generell der Abschreckung von Nutzern, die den Zugang missbräuchlich nutzen möchten25). Insofern besteht - anders als im Fall des Host-Providers, der bei Annahme einer Verhaltenspflicht auf bestimmte Schutzrechte bezogene zukünftige Verletzungen verhindern und deshalb eingestellte Informationen daraufhin untersuchen muss26) - keine Veranlassung, die Verhaltenspflicht des Zugangsvermittlers in Fällen der vorliegenden Art schutzrechtsbezogen auszugestalten.27)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 53/18 - Bring mich nach Hause; m.V.a. BGHZ 185, 330 Rn. 22 und 23 sowie 32 bis 34 - Sommer unseres Lebens; BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 220/15, GRUR 2017, 617 Rn. 14 = WRP 2017, 705 - WLAN-Schlüssel
2) , 3)
BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 53/18 - Bring mich nach Hause; m.V.a. BGH, GRUR 2018, 1044 Rn. 24 - Dead Island, mwN
4)
BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 64/17 - Dead Island; m.V.a. BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 220/15, GRUR 2017, 617 Rn. 14 = WRP 2017, 705 - WLAN-Schlüssel
5)
BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 53/18 - Bring mich nach Hause; m.V.a. EuGH, GRUR 2016, 1146 Rn. 55 bis 65 - McFadden/Sony Music
6)
BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 53/18 - Bring mich nach Hause; m.V.a. BGHZ 208, 82 Rn. 27 - Störerhaftung des Accessproviders; BGH, GRUR 2018, 1044 Rn. 25 f. - Dead Island
7)
BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 86/15 - Silver Linings Playbook; vgl. zur Überlassung an Familienangehörige BGHZ 200, 76 Rn. 25 - BearShare
8)
BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 86/15 - Silver Linings Playbook; m.V.a. BGHZ 185, 330 Rn. 22 - Sommer unseres Lebens
9)
BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 86/15 - Silver Linings Playbook; m.V.a. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 86/15 - Silver Linings Playbook
10) , 11)
BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 154/15 - Afterlife
12) , 13)
BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens
14)
BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 - BearShare
15)
BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 - BearShare; Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 - Morpheus
16)
BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 - BearShare; Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 - Morpheus
17)
vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 - Internetversteigerung I; Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 47 - Internetversteigerung II; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 21 - Stiftparfüm; Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 28 - Alone in the Dark
18) , 20) , 23) , 27)
BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 64/17 - Dead Island
19)
BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 64/17 - Dead Island; m.V.a. BGHZ 185, 330 Rn. 24 - Sommer unseres Lebens, mwN
21)
vgl. EuGH, GRUR 2016, 1146 Rn. 55 bis 65 - McFadden/Sony Music
22)
vgl. BGHZ 208, 82 Rn. 27 - Störerhaftung des Accessproviders
24)
vgl. BGHZ 208, 82 Rn. 27 - Störerhaftung des Accessproviders
25)
vgl. EuGH, GRUR 2016, 1146 Rn. 96 - McFadden/ Sony Music
26)
vgl. BGHZ 191, 19 Rn. 51 - Stiftparfüm, mwN
internetrecht/stoererhaftung_des_wlan-anschlussinhabers.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1