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internetrecht:rechtmaessigkeit_der_verarbeitung [2023/07/30 17:32] – angelegt areichelt | internetrecht:rechtmaessigkeit_der_verarbeitung [2023/08/30 12:25] (aktuell) – areichelt | ||
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Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, | Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, | ||
- | a) die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben, | + | a) die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden |
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+ | Die Einwilligung der betroffenen Person zur Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke führt gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. a DSGVO zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung.((BGH, | ||
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b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, | b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, | ||
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, | c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, | ||
- | d) die Verarbeitung ist erforderlich, | + | d) die Verarbeitung ist erforderlich, |
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, | e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, | ||
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Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung. | Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung. | ||
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+ | Darüber hinaus ist die Verarbeitung der Daten nach Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. f DSGVO rechtmäßig, | ||
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+ | Im Rahmen einer Abwägung am Maßstab des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO wären nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, | ||
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+ | Eine am Maßstab des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO vorzunehmende Interessenabwägung muss zum gleichen Ergebnis führen wie eine solche am Maßstab der §§ 22, 23 KUG. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bereits zur Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung nach der Richtlinie 95/46/EG ausgeführt, | ||
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**Art. 6 (2) DSGVO** | **Art. 6 (2) DSGVO** | ||
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Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, | Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, | ||
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Zeile 29: | Zeile 40: | ||
**Art. 6 (3) DSGVO** | **Art. 6 (3) DSGVO** | ||
- | Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch | + | < |
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+ | a) [[eu: | ||
- | a) Unionsrecht oder | ||
b) das Recht der Mitgliedstaaten, | b) das Recht der Mitgliedstaaten, | ||
- | Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. | + | < |
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Zeile 40: | Zeile 52: | ||
**Art. 6 (4) DSGVO** | **Art. 6 (4) DSGVO** | ||
- | Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, | + | Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, |
a) jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung, | a) jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung, | ||
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b) den Zusammenhang, | b) den Zusammenhang, | ||
- | c) die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 verarbeitet werden, | + | c) die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß |
d) die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen, | d) die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen, | ||
e) das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann. | e) das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann. | ||
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+ | Von einer vollständigen Vereinheitlichung ist bei den von der DatenschutzGrundverordnung erfassten Materien auszugehen.((BGH, | ||
+ | - Recht auf Vergessen II)) | ||
===== siehe auch ===== | ===== siehe auch ===== | ||
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DSGVO -> [[Datenschutz-Grundverordnung]] | DSGVO -> [[Datenschutz-Grundverordnung]] | ||
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- | ===== siehe auch ===== |
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