Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


internetrecht:europaeischer_datenschutzausschuss

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
internetrecht:europaeischer_datenschutzausschuss [2023/08/31 10:10] – [siehe auch] areicheltinternetrecht:europaeischer_datenschutzausschuss [2023/08/31 10:10] (aktuell) – [Europäischer Datenschutzausschuss] areichelt
Zeile 34: Zeile 34:
 **Art. 68 (6) DSGVO** **Art. 68 (6) DSGVO**
  
-In den in Artikel 65 genannten Fällen ist der Europäische Datenschutzbeauftragte nur bei Beschlüssen stimmberechtigt, die Grundsätze und Vorschriften betreffen, die für die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gelten und inhaltlich den Grundsätzen und Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.+In den in Artikel 65 [-> [[Streitbeilegung durch den Ausschuss]]] genannten Fällen ist der Europäische Datenschutzbeauftragte nur bei Beschlüssen stimmberechtigt, die Grundsätze und Vorschriften betreffen, die für die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gelten und inhaltlich den Grundsätzen und Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
 </note> </note>
  
internetrecht/europaeischer_datenschutzausschuss.1693476605.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/08/31 10:10 von areichelt