internetrecht:europaeischer_datenschutzausschuss

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internetrecht:europaeischer_datenschutzausschuss [2023/08/31 10:09] areicheltinternetrecht:europaeischer_datenschutzausschuss [2023/08/31 10:10] (aktuell) – [Europäischer Datenschutzausschuss] areichelt
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 **Art. 68 (6) DSGVO** **Art. 68 (6) DSGVO**
  
-In den in Artikel 65 genannten Fällen ist der Europäische Datenschutzbeauftragte nur bei Beschlüssen stimmberechtigt, die Grundsätze und Vorschriften betreffen, die für die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gelten und inhaltlich den Grundsätzen und Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.+In den in Artikel 65 [-> [[Streitbeilegung durch den Ausschuss]]] genannten Fällen ist der Europäische Datenschutzbeauftragte nur bei Beschlüssen stimmberechtigt, die Grundsätze und Vorschriften betreffen, die für die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gelten und inhaltlich den Grundsätzen und Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
 </note> </note>
  
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 ===== siehe auch ===== ===== siehe auch =====
 +
 +DSGVO -> [[Datenschutz-Grundverordnung]]
internetrecht/europaeischer_datenschutzausschuss.1693476589.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/08/31 10:09 von areichelt