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internetrecht:europaeischer_datenschutzausschuss [2023/08/31 10:09] – areichelt | internetrecht:europaeischer_datenschutzausschuss [2023/08/31 10:10] (aktuell) – [Europäischer Datenschutzausschuss] areichelt | ||
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Der Ausschuss besteht aus dem Leiter einer Aufsichtsbehörde jedes Mitgliedstaats und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten oder ihren jeweiligen Vertretern. | Der Ausschuss besteht aus dem Leiter einer Aufsichtsbehörde jedes Mitgliedstaats und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten oder ihren jeweiligen Vertretern. | ||
- | (/note) | + | </note> |
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**Art. 68 (6) DSGVO** | **Art. 68 (6) DSGVO** | ||
- | In den in Artikel 65 genannten Fällen ist der Europäische Datenschutzbeauftragte nur bei Beschlüssen stimmberechtigt, | + | In den in Artikel 65 [-> [[Streitbeilegung durch den Ausschuss]]] |
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===== siehe auch ===== | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | DSGVO -> [[Datenschutz-Grundverordnung]] |
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