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Die freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist von dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 [→ Allgemeines Persönlichkeitsrecht] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG [→ Schutz der Menschenwürde] verbürgt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen [→ Recht auf informationelle Selbstbestimmung].1)
Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG → Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Art. 10 GG → Brief, Post- und Fernmeldegeheimnis
BDSG → Bundesdatenschutzgesetz
TMG → Telemediengesetz
§ 12 TMG → Pflicht des Diensteanbieters zum Schutz personenbezogener Daten
DSGVO → Datenschutz-Grundverordnung
Richtlinie 95/46/EG → Datenschutzrichtlinie (aufgehoben)
ePrivacy-Richtlinie → Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation
Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-Richtlinie → Cookie-Einwilligung
→ Verhältnis zwischen Datenschutz-Grundverordnung und ePrivacy-Richtlinie
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